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EINKAUFSBEDINGUNGEN

der WFS DECOR GLAS GmbH / Stand Mai 2019

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögens

§ 1 Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und zwar für alle mit uns geschlossenen Kauf- und Werklieferungsverträge sowie bei vorvertraglichen Geschäftsanbahnungen und in laufenden Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichend Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur soweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgende auch „Vertragsgegenstand“) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Unsere Bestellungen können wirksam nur schriftlich (ohne dass damit telekommunikative Übermittlung der Annahme ausgeschlossen wäre) und nur ohne inhaltliche Abweichungen oder Einschränkung zur Bestellung innerhalb einer Annahmefrist von 8 Tagen ab Bestelldatum angenommen werden.

2. Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns nachträglich schriftlich oder per Email bestätigt werden.

§ 3 Vertragsinhalt

1. Für den Inhalt eines Vertrages ist unsere Bestellung samt Rahmenvertrag, oder/und Preisvereinbarung maßgeblich und allen anderen Vertragsbestandteilen vorrangig.

2. Die Vereinbarung zu Qualität, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und sozialer Verantwortung für Lieferanten (Qualitätssicherungsvereinbarung), das Logistikhandbuch sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften von uns sind Bestandteil des Vertrages.

3. Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Programmdateien und andere Unterlagen bleiben unser ausschließliches Eigentum und dürfen weder im Original noch in Vervielfältigung anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Auftragserledigung sind diese uns kostenfrei unverzüglich und unaufgefordert wieder zurückzusenden.

4. Über die Geschäftsbeziehung mit WFS DECOR GLAS ist gegenüber Dritten absolutes Stilschweigen zu bewahren. Ebenso unterliegen auch zur Verfügung gestellte Zeichnungen und andere Unterlagen jeglicher Form der Geheimhaltung und dürfen weder im Original noch in Vervielfältigung anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Weiterhin ist das Anfertigen von Fotos/Abbildungen der gefertigten Produkte und erst recht eine evtl. damit verbundene Veröffentlichung untersagt.

§ 4 Preise

1. Vertragspreise sind Festpreise, Preiserhöhungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. Mit den Vertragspreisen abgegolten sind auch alle Nebenleistungen, die zur Erbringung der Vertragsleistung notwendig sind. Sie werden nicht gesondert oder zusätzlich vergütet.

2. Vertragspreise umfassen immer alle Verpackungskosten. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Lieferanten. Die Preise umfassen stets
die Kosten der Auslieferung an den von uns bestimmten Lieferort (Transport- und Versandkosten einer Transportversicherung oder sonstiger Versicherungen von Waren und Leistungen sowie sonstige Nebenkosten und Gebühren), soweit nicht Abweichendes vereinbart ist.

§ 5 Erfüllungsort und Versand

Der von uns bestimmte Ort für die Auslieferung von Waren ist Erfüllungsort (Bringschuld des Lieferanten). Die Gefahr geht auf uns erst bei Übergabe an diesem Ort über. Eine Versendung erfolgt, soweit nicht Abholung („ab Werk“) vereinbart ist, immer auf Gefahr und Risiko des Lieferanten. Das gilt auch für Leistungen „frei Baustelle“. Es gelten grundsätzlich die Incoterms 2010. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, so sind alle vom Verkäufer genannten Preise und getätigten Lieferungen auf der Basis von DAP (benannter Bestimmungsort) genannt und durchgeführt.

§ 6 Lieferungs- und Leistungsfristen, Vertragsstrafe

1. In der Bestellung angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind verbindliche Vertragsfristen und unbedingt einzuhalten. Für nicht rechtzeitige Selbstbelieferung hat der Lieferant einzustehen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, muss sie spätestens innerhalb 1 Woche nach Zugang des Abrufes erfolgen. Bei Zirka-Fristen, die einen nach Wochen oder Monaten bemessenen Zeitraum umfassen, ist der letzte Tag der Woche oder des Monats die verbindliche Erfüllungsfrist. Ist nach dem Gesetz nach Fälligkeit der Leistung für weitere Rechte oder Ansprüche eine Fristsetzung zur Erfüllung oder Nacherfüllung erforderlich, so beträgt die Frist eine Woche, außer der Lieferant weist nach, dass im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist.

2. Unbeschadet unserer Rechte bei Verzögerung der Leistung ist der Lieferant immer verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, wenn er Liefer- oder Leistungsfristen auch nur voraussichtlich nicht einhalten kann. Er hat in diesem Fall zugleich einen neuen festen Erfüllungstermin zu nennen, dessen Einhaltung  er garantiert. Ein Anspruch auf Fristverlängerung erwächst hieraus nicht. Wird der geänderte Termin von uns akzeptiert, bleibt der Lieferant für die Verzögerung und hierdurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig nach dem Gesetz.

3. Teilleistungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Auf eine Teilleistung zurückzuführende Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.

§ 7 Übernahme

1. Die Übernahme von Waren und Leistungen erfolgt nur am Erfüllungsort. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Lieferanten in genügender Anzahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, sind wir berechtigt, das Abladen ganz oder zum Teil gegen Erstattung der bei uns dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.

2. Wird Ware von uns abgeholt, hat das Aufladen am Abholungsort ebenfalls durch den Lieferanten unverzüglich und sachgemäß durch in genügender Anzahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, sind uns die durch anfallende Wartezeiten entstehenden Kosten zu vergüten. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.

§ 8 Mängel und Gewährleistung

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln am Erfüllungsort zu übergeben. Die Waren sind frei von Sachmängeln, wenn sie den Garantien (s. Zf. 2) und den Beschaffenheitsvereinbarungen entsprechen und für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet sind. Soweit sich Beschaffenheit und Verwendungszweck nicht aus dem Vertrag ergeben, müssen sich die Waren für die gewöhnliche Verwendung eignen und die Beschaffenheit aufweisen, die bei solchen Sachen üblich ist und die wir nach der Art der Sachen und aufgrund der öffentlichen Äußerungen über die Sachen i.S.v. § 434, I, 3 BGB erwarten dürfen.

2. Der Lieferant gibt Beschaffenheitsgarantien für diejenigen Eigenschaften der Waren ab, die in der Bestellung als „garantiert“ oder „zugesichert“ bezeichnet sind. Darüber hinaus sind Gegenstand einer Beschaffenheitsgarantie des Lieferanten diejenigen Eigenschaften, die nach Herstellerangabe durch Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Materialprüfungsanstalt, Güteprüfstelle und ähnlichen Instituten für das betreffende Produkt nachgewiesen sind (insbesondere Feuerwiderstandsklassen F, G oder T), und zwar auch dann, wenn der Lieferant die Produkte nicht selbst hergestellt hat, sondern als Händler vertreibt. Schließlich sind Gegenstand einer Beschaffenheitsgarantie auch diejenigen Beschreibungen des Vertragsgegenstands, welche Brandschutzeigenschaften (Baustoffklasse A oder B 1 oder 2) oder die Materialgüte (Mindeststreckgrenzen und Mindestzugfestigkeit sowie die
Mindestschichtdicke von Schutzmaßnahmen) betreffen. Garantierte Eigenschaften müssen während der gesamten Dauer der vereinbarten Frist, im Falle fehlender Vereinbarung mindestens für die Dauer der Gewährleistungsfrist vollständig vorhanden sein. Darüber hinaus können in der Bestellung auch Haltbarkeitsgarantien vereinbart werden. Sonstige Beschreibungen der Vertragsprodukte stellen keine Garantien im Rechtssinne dar.

3. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung richten sich unsere Ansprüche vorrangig nach den nachstehenden Bedingungen, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB und des BGB über den Kaufvertrag. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf Ansprüche, die der Lieferant gegen eigene Lieferanten hat, wird in jedem Falle ausgeschlossen. Der Lieferant steht auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen und Leistungen ein. Bei allen Lieferungen und Leistungen mit Bestimmungsort „Werk Rheine“ bzw. DDP (Rheine) (Incoterms 2010) erfüllen wir die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Die Untersuchungs- und Rügefrist beträgt 10 Arbeitstage ab Gefahrenübergang. Erfolgen Lieferungen und Leistungen an die Baustelle, so beschränkt sich unsere Untersuchungspflicht auf Art- und Mengenabweichungen, Transportbeschädigungen und Verpackungsschäden. Die Rügepflicht besteht in gleicher Weise wie bei Lieferungen an das Werk Rheine.

4. Bei Sachmängeln ist der Lieferant zur Nacherfüllung verpflichtet, wobei das Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung in jedem Fall uns zusteht. Die Ersatzlieferung kann vom Lieferanten nicht unter Berufung auf unverhältnismäßige Kosten verweigert werden. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.

5. Im Falle erfolgloser oder entbehrlicher Fristsetzung zur Nacherfüllung, insbesondere bei Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen uns die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu.

6. Wenn wir die Waren als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen mussten – desgleichen wenn wir Produkte, die wir unter Verwendung der Waren hergestellt haben, als Folge der Mangelhaftigkeit der Waren zurücknehmen mussten- oder wenn unser Kunde das Entgelt gemindert hat, bedarf es für unsere Rechte bei Mängeln (§ 437 BGB) gegenüber dem Lieferanten wegen der vom Kunden uns gegenüber geltend gemachten Mängel einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Wir können auch Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verlangen, die wir im Verhältnis zum Kunden zu tragen hatten, wenn der vom Kunden geltend gemachte Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom Lieferanten auf uns bereits vorhanden war oder aufgrund von Verarbeitungsfehlern später erst entstanden ist (§439 Abs. 3 BGB).

7. Für unsere Rechte bei Mängeln gilt, wenn die Liefergegenstände als Bauwerk im Rechtssinne anzusehen oder wenn sie für ein Bauwerk verwendet oder sonst in ein Gebäude eingebaut worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, eine Verjährungsfrist von 5 Jahren und drei Monaten, im Übrigen von drei Jahren und drei Monaten. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben davon unberührt.

8. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache für den Produktschaden in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ein Lieferant, der Hersteller ist oder als Quasi-Hersteller oder Importeur als Hersteller gem. §4 ProdHaftG gilt, verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,00 EURO pro Personenschaden und 250.000,00 EURO pro Sachschaden zu unterhalten; eine Beschränkung vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche des Bestellers ist damit nicht verbunden.

§ 9 Kein Eigentumsvorbehalt

Bestellte Ware wird in allen Fällen mit Übergabe unser unmittelbares Eigentum.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung

1. Bei Mangelhaftigkeit von Lieferungen und Leistungen haben wir bis zu vollständiger und einwandfreier Erfüllung ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auch auf Forderungen aus anderen Verträgen.

2. Wir sind berechtigt, auch mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen.

3. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist eine Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ausgeschlossen.

§ 11 Zahlung, Skonto

1. Zahlungen erfolgen zu den vereinbarten Konditionen. Wir sind jedoch immer berechtigt, Zahlungen auch durch Scheck zu leisten. Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages trägt der Lieferant.

2. Zur Regulierung müssen Rechnungen prüfbar und immer in zweifacher Ausfertigung unter gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer vorgelegt werden.

3. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit der Rechnung sowie Waren- und Rechnungseingang bei uns sind wir zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Sonst erfolgt Zahlung innerhalb eines Zahlungsziels von 30 Tagen ohne Abzug. Für die Wahrung der genannten Fristen genügt es, wenn wir am letzten Tag der Frist einen Scheck absenden oder einen Überweisungsauftrag aufgeben.

§ 12 Nutzung von Referenzdaten und sonstiger Informationen, Schutzrechte

1. Der NU / Lieferant verpflichtet sich, vor einer Veröffentlichung oder Berichterstattung über das Bauvorhaben die Zustimmung des Auftraggebers / WFS DECOR GLAS einzuholen. Zur Veröffentlichung zählen insbesondere auch Lichtbild-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen. Dies gilt entsprechend bei jeder öffentlichen Mitteilung über das Bauwerk oder die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber / WFS DECOR GLAS, insbesondere im Rahmen von Werbemaßnahmen und Benennung von Referenzen durch den NU / Lieferanten.

2. Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware bzw. ihre Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freizuhalten.

§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Auf alle Verträge oder Vereinbarungen sowie sonstige vorvertragliche Schuldverhältnisse findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf gilt nicht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Grund, aus oder in Zusammenhang mit von uns geschlossenen Verträgen, Vereinbarungen oder vorvertraglichen Schuldverhältnisse, ist Rheine, auch für Wechsel-, Scheck-, oder sonstige Urkundenprozesse.

Sorry. Bei Interesse kontaktieren Sie uns bitte.