Allgemeine Geschäftsbedingungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr der Firma WFS Decor Glas GmbH / Stand 2011
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer/Besteller (im Folgenden:
Käufer) und uns geschlossenen Verträge über den Verkauf von Waren, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der
Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung oder durch die Ausführung der Bestellung in gleicher Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Obwohl wir stets die erforderliche Sorgfalt angesichts der Bekanntmachung und Formulierung unserer Angebote und Preise aufwenden, kann der Käufer hieraus niemals ein begründetes Vertrauen in Bezug auf die Richtigkeit der Informationen herleiten, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich ein anderes vereinbart wurde.
3. Für Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 1961, VOB/B, in der aktuellen Fassung und im übrigen diese AGB.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind Abholpreise, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Die Abholung hat auf Kosten und auf Veranlassung des Käufers an unserem Firmenstandort zu erfolgen. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, spätestens mit der Abholung der Waren (Zug – um – Zug) zu bewirken.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Abhol/Liefer- und Leistungszeit
1. Abhol- bzw. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Abholzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug
nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören unter anderem Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen ist der Käufer nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn Sie dem Käufer unverzüglich mitgeteilt werden.
7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
9. Erfolgt eine Kündigung des Vertrages gleich aus welchem Grund, ohne dass diese durch uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Lieferumfanges zu verlangen, sofern nicht der Käufer oder wir im Einzelfall andere Nachweise erbringen können. Gleiches gilt für einen durch uns berechtigt erklärten Rücktritt vom Vertrag der auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen ist.
V. Gefahrübergang
1. Die Abholung der Waren und der Versand erfolgen bei uns auf Kosten und auf Gefahr des Käufers.
2. Wird die Abholung der Waren auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit der Aufforderung der Abholung der Waren wird dem Käufer, sofern nicht bereits vertraglich ein Fixtermin bestimmt wurde, eine Abholfrist gesetzt. Wird die Abholung verzögert durch einen Umstand der nicht in unserem Gefahrenbereich liegt, tritt zu Lasten des Käufers Annahmeverzug ein.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, wird auf die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen verwiesen, erarbeitet vom technischen Beirat im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar und vom technischen Ausschuss des Bundesverbandes Flachglas, Troisdorf, Stand Mai 2009.
2. Durch die Herstellung bedingte Abweichung in Maßen, Inhalten, Dicken und Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.
3. Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar.
4. Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck in der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperaturänderungen oder Änderungen des äußeren barometrischen Druckes gestört werden. Die Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch sind in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch verschlossener Verglasungseinheiten und hat absolut nichts mit der Qualität des Glases zu tun. Sie kann daher keinesfalls Gegenstand einer Reklamation sein.
5. Die Herstellung von Einscheiben-Sicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannungsprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Dass das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe oder ähnliches sichtbar werden; sie stellen keinen Reklamationsgrund dar.
6.Bei Verwendung von ESG kann durch evtl. Nickelsulfid-Einschlüsse Spontanbruch auftreten. Mittels eines Heat-Soak Tests können wir sicherstellen, dass dies bis auf ein technisch nicht vermeidbares Risiko ausgeschlossen wird. Durch einen Heat-Soak Test entstehen Mehrkosten, die wir Ihnen auf Anfrage gerne anbieten.
7.Der Besteller unserer Produkte hat vor der Bestellung eigenverantwortlich für die richtige und vorlageberechtigte Glasdickenbemessung zu sorgen, da wir weder Einsatzzweck noch -ort kennen.
8. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
9. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Abholung der Ware durch den Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
10. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften, neuen, beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
12. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
13. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
14. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
VII. Eigentumsvorbehalt/Rücktritt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die vorm Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall tritt die Rechtsfolge des Abschnitt IV Ziffer 8 ein.
2. Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Weitere Bestimmungen
1. Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können ausnahmsweise und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Bearbeitung, dem Zuschnitt oder der Herstellung noch nicht begonnen worden ist. Hierbei können dennoch Änderungskosten entstehen.
2. Für die Verpackung und deren Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Bestellers über und wird nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackung wird bei Nichtrückgabe berechnet. Insbesondere geltend die Sonderbedingungen von Decor-Glas Isolierglas für Mehrweggestelle.
3. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.